EuGH-Urteil: Kreditvertrag widerrufen und Geld zurück
Ist Ihr Kreditvertrag widerrufbar?
Ein wahrer Kracher vom EuGH! Die Luxemburger Richter ändern mit einem Schlag das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht und widersprechen damit der verbraucherunfreundlichen Auffassung des BGH.
Für Sie als Verbraucher heißt das: Jeder (!) Kreditvertrag, ob Immobilienkredit, Autokredit oder ein Kredit für Laptop und TV ist widerrufbar. Nutzen Sie Ihre Chance!
In den Zeiten der Corona Pandemie sind die Menschen müde von den Unwegbarkeiten wie Ausgangssperren, Kontaktverboten und düsteren Wirtschaftsprognosen. Da ist jede positive Nachricht gerne willkommen.
Eine solche Meldung haben wir für Sie parat.
Rechtsanwalt Lars Ullmann dazu:
„Mit seinem druckfrischen Urteil vom 26.03.2020 stellt der Europäische Gerichtshof das gesamte deutsche Verbraucherkreditrecht auf den Kopf. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die man als durchaus bankenfreundlich einordnen musste, wird hierdurch für die Zukunft gekippt.
Die aktuelle Entscheidung der Luxemburger Richter wird nicht nur die deutsche Rechtsprechung zum Verbraucherkreditrecht ändern. Sie wird vor allem aber auch diejenigen Verbraucher zum Widerruf ermutigen, die sich bislang vor entsprechenden Widerrufserklärungen gescheut haben.
Denn ein ist sicher. Die vom EuGH beanstandete Klausel findet sich nahezu ausnahmslos in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen mit Abschlussdatum ab dem 11.06.2010. Betroffen sind damit nicht nur Immobilienkreditverträge, sondern auch alle anderen Konsumentenkredite.
Für alle Verbraucher, die bislang gezögert haben, ist die Zeit zum Handeln gekommen. Der Widerrufs-Joker ist zu neuem Leben erwacht.“
Wir gehen nach zurückhaltender Schätzung davon aus, dass etwa 20 Millionen Kreditverträge und Leasingverträge allein aus dem Automobilsektor betroffen sind. Hinzu kommen Baukredite, Konsumentenkredite zur Warenfinanzierung (bspw. TV-Gerät, Anbauwand, Heimkino-Anlagen etc.), Studienkredite und andere privat veranlassten Darlehen.
Ehemals teure Baukredite kosten heute anstatt noch vor einiger Zeit z.B. 3,6 Prozent nur noch 0,8 Prozent. Ein Widerruf kann also für Verbraucher eine Finanzierungsersparnis von schnell mehreren tausend Euro einbringen.
Hintergrund des Verfahrens
Hintergrund des Ganzen ist ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden.
Der Kunde hatte beim Kreditinstitut einen Kredit über einen 6-stelligen Betrag aufgenommen mit einem bis November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % p.a.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und diese Frist nach Abschluss des Vertrages zu laufen beginnen sollte, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine dort benannte Vorschrift des BGB vorsieht.
Die Klausel verhält sich allerdings weder zur Frage, was unter „alle Pflichtangaben“ zu verstehen ist, noch sind diese Pflichtangaben in der Klausel selbst enthalten. Vielmehr verweist die Klausel lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die allerdings selbst und aus sich heraus keine eigenständige Aussagekraft besitzt, sondern vielmehr auf weitere Vorschriften (auch) aus anderen Gesetzen verweist.
Der Darlehensnehmer hatte Anfang 2006 gegenüber dem Kreditinstitut den Widerruf erklärt. Er vertrat die Auffassung, noch widerrufen zu können, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Landgericht Saarbrücken hatte Bedenken
Das zuständige Landgericht Saarbrücken war sich bei der Frage, ob die Widerrufsbelehrung europarechtskonform ist, unsicher und fragte daraufhin den europäischen Gerichtshof, ob im vorliegenden Falle der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben könne, korrekt informiert worden sei.
Die Kernfrage, die es von den Luxemburger Richtern zu beantworten galt, war die, ob die hier in der Widerrufsbelehrung bereits beginnende und sich im Gesetzestext fortsetzende sogenannte „Kaskadenverweisung“ mit europäischem Recht in Übereinklang zu bringen ist.
Bundesgerichtshof lag daneben
Während der Bundesgerichtshof vor wenigen Jahren noch (fälschlicherweise) angenommen hat, dass ein Verbraucher in Deutschland in der Lage sei, die bereits in der Widerrufsbelehrung beginnende „Schnitzeljagd“ durch die deutschen Gesetze, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht nur zu beginnen, sondern auch erfolgreich abzuschließen, hatte das Landgericht Saarbrücken hierbei erhebliche Bedenken, die der EuGH nun teilte.
Und das Ergebnis war der Hammer.
Sensationell! Der EuGH kippt die BGH-Rechtsprechung zum Widerrufsjoker
Der EuGH stellte in seinem Sensationsurteil von 26.03.2020 fest, dass die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vom April 2008 zur Erhaltung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz dahin auszulegen sei, dass in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in den Verträgen und Belehrungen angegeben werden muss. Eine „Kaskadenverweisung“ auf unterschiedliche Vorschriften im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht, sodass die Klausel im konkreten Fall nicht den Erfordernissen der EU-Richtlinie entspreche.
Dies ist auch nachvollziehbar, da im Fall einer solchen Kaskadenverweisung der Verbraucher allein auf Grundlage des Vertrages weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen kann. Er kann ferner nicht prüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben überhaupt enthält und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn bereits zu laufen begonnen hat.
deutsche Musterwiderrufsbelehrung ist europarechtswidrig
Doch nicht nur dies. Der europäische Gerichtshof geht noch viel weiter. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Muster, dass der deutsche Gesetzgeber für alle Widerrufsinformationen ab dem 11.06.2010 zur Verfügung stellte, nicht geeignet ist, um Verbraucher klar und verständlich über deren Widerrufsrecht zu informieren.
Das Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken ist noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch schon zwingend davon auszugehen, dass das Landgericht Saarbrücken den Luxemburger Richtern folgen wird.
Das bedeutet dieses Urteil für Sie
Wenn sie nach dem 11.06.2010 als Verbraucher einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, so dürfte dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch heute widerrufbar sein. Dies gilt sowohl für Immobilienkredite, als auch für Darlehen zum Zwecke der Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Konsumgütern (TV Gerät, Möbel, Einbauküche, E-Bike o.ä.) oder für Studienkredite.
Die Widerrufsmöglichkeit besteht für Darlehensverträge, die bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden.
Die Widerrufsmöglichkeit besteht im Übrigen auch für Leasingverträge im privaten Bereich.
Mit Blick auf die Vorschrift des § 513 BGB dürften auch seinerzeitige Existenzgründer in den Genuss des noch immer bestehenden Widerrufsrechts gelangen.
Dann ist ein Widerruf sinnvoll
Die Motivation zur Abgabe einer Widerrufserklärung kann in verschiedenen Bereichen gesucht werden.
Die meisten gerade auch Immobilien-Darlehensverträge schränken die Möglichkeit von Sondertilgungen stark ein. Eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ist entweder nicht oder nur gegen Zahlung teurer Vorfälligkeitsentschädigungen möglich. Durch die Abgabe einer Widerrufserklärung entledigen sie sich dieses Problems.
Die meisten Darlehen, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden, beinhalten noch recht hohe Kreditzinsen. Die meisten Finanzierungen würden unter Zugrundelegung heute realisierbarer Zinsen deutlich günstiger ausfallen, was zu einer Ersparnis von häufig mehreren 1000 € für den Verbraucher führt.
Auch Fehlkäufe beispielsweise bei Kraftfahrzeugen lassen sich so recht galant beseitigen, zumal bei Fahrzeugfinanzierungen ab dem Jahre 2014 unter Umständen sogar die im Grunde zu zahlenden Nutzungsentschädigung entfallen kann.
Schnelles Handeln ist gefragt
Das Urteil ist ein wahrer Hammer!
Er versetzt die Verbraucher in eine einmalig günstige Lage, sich von unliebsamen oder zu teuren Dauerschuldverhältnissen zu trennen.
Für das deutsche Kreditwesen kann das Urteil verheerende Folgen haben. Allein das Volumen an Wohnungsbaukrediten, die von privaten Haushalten im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2016 in Anspruch genommen wurden, grenzt lautet der Deutschen Bundesbank an 1 Billion Euro. Hinzu kommen die Volumina aus Autokrediten und Fahrzeugleasingverträgen.
Die Banken werden deshalb versuchen, durch ordnungsgemäße Nachbelehrungen den Mangel zu heilen mit der Folge, dass mit Zugang einer ordnungsgemäßen (!) Nachbelehrung das 14-tägige Widerrufsrecht zu laufen beginnt.
Es ist also schnelles Handeln angezeigt. Die Erklärung muss zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist aus der Nachbelehrung abgegeben werden.
So hilft Ihnen emc
Sie wollen Ihren Kreditvertrag widerrufen? Dann melden Sie sich, denn bevor sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich über die Chancen und Risiken in Ihrem persönlichen Fall beraten lassen.
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Wir prüfen den Vertrag und die Belehrung, informieren Sie am Telefon und gehen für Sie gegen die Bank vor.